Instantie
Hof van Justitie EG
Samenvatting
Rechtvaardiging voor ongelijke behandeling deeltijdwerkers moet van
geval tot geval worden bekeken. De rol van de collectieve
arbeidsovereenkomst (ook: Rechtspraak Nemesis 1991, nr. 131)
Volledige tekst
Urteil
1 Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit BeschluB vom 13. April 1989, beim
Gerichtshof eigegangen am 25. Mai 1989, gemaB Artikel 177 EWG-Vertrag zwei
Fragen nach der Auslegung des Artikels 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie
75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten uber die Anwendung des Grundsatzes des
gleichen Entgelts fur Manner und Frauen (ABL. L 45, S. 19) zur
Vorabentscheidung vorgelegt
2 Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Frau N. und
ihrem Arbeitgever, der Freien und Hansestadt Hamburg, uber ihren Aufstieg in
eine hohere Vergutungsgruppe
3 Aus den Akten geht hervor, daB das fragliche Arbeitsverhaltnis den
Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) unterliegt. Nach
23a Nr. 6 BAT in seiner bis zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung werden fur
den Bewahrungsaufstieg in eine hohere Vergutungsgruppe die Dienstzeiten von
Arbeitsnehmern, die mit mindestens drei Viertel der regelmaBigen Arbeitszeit
beschaftigt sind, voll, die Dienstzeiten von Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit
zwischen der Halfte und drei Viertel der regelmaBigen Arbeitszeit betragt,
aber nur zur Halfte angerechnet
4 Unter Hinweis auf diese bestimmung und mit der Begrundung, die
Klagerin sei mit weniger als drei Viertel der regelmaBigen Arbeitszeit
beschaftigt, Lehnte es ihr Arbeitgeber ab, ihr nach sechsjahriger
Zugehorigkeit zur Vergutungsgruppe V b Fallgruppe 1 a BAT den Aufstieg in die
nachsthohere Vergutungsgruppe, und zwar die Vergutungsgruppe IV b Fallgruppe 2
BAT, zu gewahren
5 Die Klagerin sah darin eine gesetzwidrige Diskriminierung, da die
Arbeitnehmer, die mit mindestens drei Viertel der regelmaBigen Arbeitszeit
beschaftigt seien, nach sechsjahriger Zugehorigkeit zu einer Vergutungsgruppen
Anspruch auf einen automatischen Aufstieg in die nachsthohere Vergutungsgruppe
hatten
Sie erhob daher Klage beim Arbeidsgericht Hamburg. Nach Auffassung
des vorlegenden Gerichts wirft die Klage Fragen nach der Auslegung der Artikel
117 und 119 EWG-Vertrag sowie der Richtlinie 75/117 auf. Es hat daher das
Verfahren ausgestetzt und dem Gerichshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt: (…) 1. Liegt ein Verstoss gegen Artikel 119 EWG-Vertrag in Form
der “mittelbaren Diskriminierung von Frauen” vor, wenn ein Tarifvertrag fur
den offentlichen Dienst fur den Bewahrungsaufstieg in die nachsthohere Verg
utungsgruppe im Hinblick auf die Position einer Verwaltungsfachangestellten
der Universitat bestimmt:
“Bewahrungszeiten, in denen der Angestellte regelmassig mit mindestens
drei Viertel der regelmassigen Arbeitszeit eines entsprechenden
vollbeschaftigten Angestellten beschaftigt war, werden voll, Bewahrungszeiten,
in denen er mit mindestens der Halfte der regelmassigen Arbeitszeit
beschaftigt war, werden zur Halfte angerechnet”,
wenn von allen angestellten Teilzeitbeschaftigten mit weniger als drei
Viertel der regelmassigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschaftigten
Angestellten mehr als 90 % weiblichen Geschlechts sind und von allen
Teilzeitbeschaftigten mit mindestens drei Viertel der regelmassigen
Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschaftigten Angestellten und den
Vollzeitbeschaftigten knapp uber 55 % weiblichen Geschlechts sind?
2. Fur den Fall der Bejahung der Frage 1:
Gebieten Artikel 119 in Verbindung mit Artikel 117 EWG-Vertrag und/oder
die Regelung der Richtlinie 75/117/EWG des Rates, dass fur die
Teilzeitbeschaftigten mit weniger als drei Viertel der regelmassigen
Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschaftigten Angestellten die
gleiche Bewahrungszeit gilt wie fur Teilzeitbeschaftigte mit mindestens drei
Viertel der regelmassigen Arbeitszeit eines vollbeschaftigten Angestellten
oder eines Vollzeitbeschaftigten,
oder
darf das Gericht im Hinblick auf eine Regelungsautonomie der
Tarifvertragsparteien keine solche Entscheidung treffen, sondern muss diese
vielmehr den Tarifvertragsparteien uberlassen?
6 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens,
der fraglichen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, des Verfahrensablaufs
sowie der beim Gerichtshof eingereichten schriftlichen Erklarungen wird auf
den Sitzungsbericht verwiesen. Der Akteninhalt wird im folgenden nur
insoweit wiedergegeben, als die Begrundung des Urteils dies erfordert
Zur ersten Frage
7 Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob es Artikel 119
EWG-Vertrag nicht zulasst, dass ein fur den nationalen offentlichen Dienst
geschlossener Tarifvertrag vorsieht, dass fur den Aufstieg in eine hohere
Vergutungsgruppe die Dienstzeit von Arbeitnehmern, die mit mindestens drei
Viertel der regelmassigen Arbeitszeit beschaftigt sind, voll, die Dienstzeit
van Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit zwischen der Halfte und drei Viertel der
regelmassigen Arbeitszeit betragt, jedoch nur zur Halfte angerechnet wird,
wenn zu der letztgenannten Arbeitnehmergruppe sehr viel mehr Frauen als Manner
gehoren
8 Zur sachgerechten Beantwortung dieser Frage ist zunachst zu prufen, ob
der Aufstieg in eine hohere Vergutungsgruppe zum Anwendungsbereich des
Artikels 119 EWG-Vertrag gehort
9 Aus den Akten geht hervor, dass es sich im vorliegenden Fall um ein
System der quasiautomatischen Einstufung in die Vergutungsgruppen handelt, das
auf den in einem Tarifvertrag enthaltenen Dienstzeitvorschriften beruht.
Diese Vorschriften bestimmen die Entwicklung der Vergtung als solcher, die
einem Arbeitnehmer ohne nderung der Tatigkeit zusteht
10 Folglich fallen unter diesen Umstanden die Vorschriften uber den
quasiautomatischen Aufstieg in eine hohere Vergutungsgruppe grundsatzlich
unter den Begriff des Entgelts im Sinne des Artikels 119 EWG-Vertrag
11 Da Artikel 119 zwingenden Charakter hat, ist das Verbot der
diskriminierenden Ungleichbehandlung von mannlichen und weiblichen
Arbeitnehmern nicht nur fur die Behorden verbindlich, sondern es erstreckt
sich auch auf alle Tarifvertrage, die die abhangige Erwerbstatigkeit kollektiv
regeln, und auf alle Vertrage zwischen Privatpersonen (siehe zuletzt Urteil
vom 27. Juni 1990 in de Rechtssache C-33/89, Kowalska, noch nicht in der
amtlichen Sammlung veroffentlicht)
12 Den Akten ist zu entnehmen, dass nach der fraglichen Bestimmung des
Tarifvertrags die Arbeitnehmer, die mit mindestens der Halfte, aber weniger
als drei Viertel der Arbeitszeit eines vollzeitbeschaftigten Arbeitnehmers
beschaftigt sind, im Verhaltnis zu diesen doppelt so viele Dienstjahre
benotigen, um in die nachsthohere Vergutungsgruppe aufzusteigen. Ein
Tarifvertrag wie der hier in Rede stehende, der es den Arbeitgebern gestattet,
zwischen zwei Gruppen van Arbeitnehmern – denjenigen, die eine bestimmte
Mindestzahl von Arbeitsstunden pro Woche oder pro Monat leisten, und denen,
die bei gleichen Aufgaben diese Mindeststundenzahl nicht erreichen – einen
Unterschied beim Gesamtentgelt aufrechtzuerhalten, fuhrt jedoch faktisch zu
einer Diskriminierung der weiblichen Arbeitnehmer im Verhaltnis zu den
mannlichen, wenn sich herausstellt, dass prozentual erheblich weniger Manner
als Frauen teilzeitbeschaftigt sind. Ein derartiger Tarifvertrag muss
grundsatzlich als Artikel 119 EWG-Vertrag zuwiderlaufend angesehen werden
Anders ware dies nur, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden
Arbeitnehmergruppen durch objektive Faktoren gerechtfertigt ware, die nichts
mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe Urteil
vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka-Kaufhaus, Slg. 1986, 1607)
13 Insoweit hat die Stadt Hamburg in diesem Verfahren im wesentlichen
geltend gemacht, die Arbeitnehmer, die vollzeitbeschaftigt oder mit drei
Viertel der Arbeitszeit beschaftigt seien, gewannen schneller Fahigkeiten und
Fertigkeiten fur ihre Tatigkeit hinzu als die ubrigen Arbeitnehmer. Die
Bundesregierung hat sich daruber hinaus auf das grossere Erfahrungswissen der
erstgenannten Arbeitnehmer berufen
14 Derartige Erwagungen stellen jedoch lediglich verallgemeinernde
Aussagen zu bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern dar. Ihnen lassen sich
keine objektive Kriterien entnehmen, die nichts mit einer Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe Urteil vom 13. Juli 1989 in der
Rechtssache 171/88, Rinner-Kuhn, Slg. 1989, 2743). Zwar geht das
Dienstalter Hand in Hand mit der dienstlichen Erfahrung, die den Arbeitnehmer
grundsatzlich zu einer besseren Erfullung seiner Aufgaben befahigt, jedoch
hangt der objektive Charakter eines solchen Kriteriums von allen Umstanden des
Einzelfalls und insbesondere davon ab, welche Beziehung zwischen der Art der
ausgeubten Tatigkeit und der Erfahrung besteht, die die Ausubung dieser
Tatigkeit nach einer bestimmten Anzahl geleisteter Arbeitsstunden verschafft
Es ist aber Sache des nationalen Gerichts, das zur Beurteilung des
Sachverhalts allein zustandig ist, in Anbetracht aller Umstande festzustellen,
ob und in welchem Umfang eine tarifvertragliche Bestimmung wie die hier
fragliche durch objektive Grunde, die nichts mit einer Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist
15 Daher ist auf die erste Frage des vorlegenden Gerichts wie folgt zu
antworten: Artikel 119 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er es nicht
zulasst, dass ein fur den nationalen offentlichen Dienst geschlossener
Tarifvertrag vorsieht, dass fur den Aufstieg in eine hohere Vergutungsgruppe
die Dienstzeit von Arbeitnehmern, die mit mindestens drei Viertel der
regelmassigen Arbeitszeit beschaftigt sind, voll, die Dienstzeit von
Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit zwischen der Halfte und drei Viertel der
regelmassigen Arbeitszeit betragt, jedoch nur zur Halfte angerechnet wird,
wenn sich herausstellt, dass zu der letztgenannten Arbeitnehmergruppe
erheblich weniger Manner als Frauen gehoren, es sei denn, der Arbeitgeber
weist nach, dass die tarifvertragliche Bestimmung durch objektive
Kriteriengerechtfertigt ist, die insbesondere darauf abstellen, welche
Beziehung zwischen der Art der ausgeubten Tatigkeit und der Erfahrung besteht,
die die Ausubung dieser Tatigkeit nach einer bestimmten Anzahl geleisteter
Arbeitsstunden verschafft
Zur zweiten Frage
16 Die zweite Frage geht dahin, welche Folgen sich – insbesondere im
Hinblick auf die Regelungsautonomie der Tarifvertragsparteien – ergaben, wenn
das vorlegende Gericht die Unvereinbarkeit einer Bestimmung eines
Tarifvertrags mit Artikel 119 EWG-Vertrag feststellte
17 Wie der Gerichtshof im Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache
43/75 (Defrenne, Slg. 1976, 455) entschieden hat, ist Artikel 119 EWG-Vertrag
hinreichend bestimmt, so dass ein Betroffener vor einem innerstaatlichen
Gericht unter Berufung auf diese Bestimmung verlangen kann, dass das Gericht
nationale Rechtsvorschriften ausser Anwendung lasst, und zwar auch in dem
Fall, dass sich die betreffende Bestimmung aus einem Tarifvertrag ergibt, der
mit Artikel 119 nicht vereinbar ist
18 Aus dem Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (a.a.O.)
geht hervor, dass im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch eine
Bestimmung eines Tarifvertrags die Angehorigen der dadurch benachteiligten
Gruppe Anspruch auf die gleiche Behandlung und auf Anwendung der gleichen
Regelung wie die ubrigen Arbeitnehmer haben, wobei diese Regelung, solange
Artikel 119 EWG-Vertrag im innerstaatlichen Recht nicht ordnungsgemass
durchgefuhrt ist, das einzig gultige Bezugssystem bleibt
19 Ferner ist nach standiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe
insbesondere das Urteil vom 9. Marz 1978 in der Rechtssache 106/77, Slg. 1978,
629) das nationale Gericht, das im Rahmen seiner Zustandigkeit die
Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts anzuwenden hat, gehalten, fur die volle
Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede
entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener
Entscheidungsbefugnis unangewendet lasst, ohne dass es die vorherige
Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein
anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten musste
20 Diese Erwagungen gelten auch fur den Fall, dass sich die dem
Gemeinschaftsrecht entgegenstehende Bestimmung aus einem Tarifvertrag ergibt
Es ware namlich mit dem Wesen des Gemeinschaftsrecht unvereinbar, wenn
dem nationalen Gericht die uneingeschrankte Befugnis abgesprochen wurde,
unmittelbar bei der ihm obliegenden Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Bestimmungen eines Tarifvertrags ausser Anwendung zu lassen, die die volle
Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften moglicherweise
behindern
21 Daher ist auf die zweite Frage zu antworten, dass im Falle einer
mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung eines Tarifvertrags das
nationale Gericht verpflichtet ist, diese Bestimmung – ohne dass es ihre
vorherige Beseitigung durch Tarifverhandlungen oder auf anderem Wege
beantragen oder abwarten musste – ausser Anwendung zu lassen und auf die
Angehorigen der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die gleiche
Regelung wie auf die ubrigen Arbeitnehmer anzuwenden, wobei diese Regelung, so
lange Artikel 119 EWG-Vertrag im nationalen Recht nicht ordnungsgemass
durchgefuhrt ist, das einzig gultige Bezugssystem bleibt
Kosten
22 Die Auslagen des Bundesrepublilek Deutschland, des Vereinigten
Konigreichs und der Kommission der Europaischen Gemeinschaften, die
Erklarungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfahig
Fur die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein
Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhangigen Rechtsstreit; die
Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts
Aus diesen Grunden
hat
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
auf die ihm vom Arbeitsgericht Hamburg mit Beschluss vom 13. April 1989
vorgelegten Fragen fur Recht erkannt:
1) Artikel 119 EWG-Vertrag ist dahin auszulegen, dass er es nicht
zulasst, dass ein fur den nationalen offentlichen Dienst geschlossener
Tarifvertrag vorsieht, dass fur den Aufstieg in eine hohere Vergutungsgruppe
die Dienstzeit von Arbeitnehmern, die mit mindestens drei Viertel der
regelmassigen Arbeitszeit beschaftigt sind, voll, die Dienstzeit von
Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit zwischen der Halfte und drei Viertel der
regelmassigen Arbeitszeit betragt, jedoch nur zur Halfte angerechnet wird,
wenn sich herausstellt, dass zu der letztgenannten Arbeitnehmergruppe
erheblich weniger Manner als Frauen gehoren, es sei denn, der Arbeitgeber
weist nach, dass die betreffende Bestimmung durch objektive Kriterien
gerechtfertigt ist, die insbesondere darauf abstellen, welche Beziehung
zwischen der Art der ausgeubten Tatigkeit und der Erfahrung besteht, die die
Ausubung dieser Tatigkeit nach einer bestimmten Anzahl geleisteter
Arbeitsstunden verschafft
2) Im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch eine Bestimmung
eines Tarifvertrags ist das nationale Gericht verpflichtet, diese Bestimmung –
ohne dass es ihre vorherige Beseitigung durch Tarifverhandlungen oder auf
anderen Wegen beantragen oder abwarten musste – ausser Anwendung zu lassen und
auf die Angehorigen der durch diese Diskriminierung benachteiligten Gruppe die
gleiche Regelung wie auf die ubrigen Arbeitnehmer anzuwenden, wobei diese
Regelung, so lange Artikel 119 EWG-Vertrag im nationalen Recht nicht
ordnungsgemass durchgefuhrt ist, das einzig gultige Bezugssystem bleibt
Rechters
Mancini, O’Higgins, Diez da Velasco, Kakouris en Kapteyn